FAQ – Wissenswertes zu Versorgungszusagen:

Diese Kombination kann Sinn machen, wenn ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Insbesondere kann gegebenenfalls in beiden Durchführungswegen 2 x 4 % der BBG (West) sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.

Die Verlängerung hat je nach gewähltem Durchführungsweg unterschiedliche Auswirkungen. In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds steht die Verlängerung der Lebensarbeitszeit einer Leistung aus der bAV nicht entgegen. Anders ist die Sachlage für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage.

Bei einer Unterstützungskasse kann die Leistung gemäß den geltenden KStR ausschließlich an ehemalige und somit ausgeschiedene Arbeitnehmer geleistet werden. Somit würde eine Verlängerung der Arbeitszeit den Leistungsbezug in die Zukunft verschieben, bis der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Im Falle einer Pensionszusage ist der Leistungsbezug trotz einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit grundsätzlich möglich. Es muss jedoch eine Anrechnung der bAV-Leistung auf das Einkommen vorgenommen werden, sofern es sich um Zusagen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt – andernfalls könnte ein steuerlicher Nachteil entstehen.

Im Durchführungsweg der Unterstützungskasse kann es bei der arbeitgeberfinanzierten Dotierung an die Kasse sehr schwierig werden, die Beiträge zu reduzieren. Flexibler ist hier die Entgeltumwandlung. Hier würde z. B. bei veränderter Lebenssituation die Möglichkeit bestehen, die Beiträge abzusenken.

Das ist eine Frage, die eine Einzelfallbetrachtung notwendig macht. Es müssen beispielweise alle steuerbaren Einkünfte in diese Betrachtung mit einbezogen werden. Dies kann nur vom Steuerpflichtigen und seinem Berater genau beziffert werden. Als Faustregel gilt: Wer permanent dem Spitzensteuersatz unterliegt, wird durch die Anwendung der Fünftelungsregelung nicht profitieren.

Generell hängt dies stark von der persönlichen Lebenssituation ab. Ein Wahlrecht zu vereinbaren ist aus Gründen der Flexibilität immer sinnvoll. Dies ermöglicht es dem Versorgungsberechtigten unmittelbar vor dem Renteneintritt nach seiner persönlichen Situation zu entscheiden. Welches Modell gewählt wird ist stark davon abhängig, welcher Rückdeckungstarif zum Tragen kommt.

Sollte dies der Fall sein, ist es generell zu empfehlen zur Klärung des Einzelfalles einen Spezialisten hinzuzuziehen.

Eine Abfindung im laufenden Dienstverhältnis ist seit der Novellierung der Körperschaftssteuerrichtlinien (KStR 2015), mit Veröffentlichung am 18.03.2016 nicht mehr möglich.

Grundsätzlich gilt die Unterstützungskasse als einer der insolvenzfestesten Durchführungswege der bAV. Ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2010 besagt, dass Rückdeckungsversicherungen einer Unterstützungskasse generell nicht in die Masse eines Insolvenzverfahrens gezogen werden können. Allerdings gilt es auch hier mehrere Besonderheiten zu beachten, die mit einem Spezialisten besprochen werden sollten.

Um die zivil- und damit steuerrechtliche Wirksamkeit der Versorgungszusage zu begründen.

Grundsätzlich sollten Versorgungszusagen im ersten, also dem maßgeblichen Dienstverhältnis erteilt werden. Hier können Spezialisten jederzeit maßgeschneiderte Konzepte erstellen, die den spezifischen Anforderungen des Einzelfalles Rechnung tragen. Im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses begrenzt sich die Auswahl jedoch auf die Durchführungswege auf die Unterstützungskasse bzw. die Pensionszusage.